In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Rubriken 90.23.11.01 und 90.
23.11.02 betreffend Kompostierungsanlagen (neue Rubrik 90.23.12) zu ändern, indem der Höchstschwellenwert der Klasse 3 von 100 m auf 500 m g
ebracht wird; dass durch diese Änderung bezweckt wird, es zu vermeiden, dass die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die weniger als 500 m Kompost erzeugen, einem Verfahren zur Untersuchung eines Umweltgenehmigungsantr
ags unterliegen und nicht geringe I ...[+++]nvestitionen tätigen müssen, im Sinne der Kohärenz mit der Rubrik 01.49.01.03 (in dem der Schwellenwert für die Lagerung von Düngemitteln aus dem Bereich der Landwirtschaft auf 500 m für die Klasse 3 festgelegt wird);