(1) Die Einschränkungen, die mit der Entscheid
ung 1999/788/EG der Kommission vom 3. Dezember 1999 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Dioxinkontamination bestimmter Schweine- und Gefluegelerzeugnisse, die zur menschlichen Ernährung oder zur Ve
rfütterung bestimmt sind(4), eingeführt wurden, sollen nicht auf Erzeugnisse Anwendung finden,
deren Analysebefund zeigt, daß sie nicht dioxinkontaminiert sind, bzw. die von nach dem 20. S
...[+++]eptember 1999 geschlachteten Tieren oder von nach diesem Datum gelegten Eiern gewonnen wurden.