Die Kommission sollte keine Durchführungsrechtsakte in Bezug auf
die Verfahren, nach denen die Kontaktstellen des Zulassungsmitgliedstaats über Fahrzeuge mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln informiert werden, sowie keine Durchführungsrechtsakte, in denen festgelegt wird, in welchem Format die Daten, die die Mitgliedstaaten bei kontro
llierten Fahrzeugen erhoben haben, an die Kommission zu übermitteln sind, erlassen, wenn der d
...[+++]urch diese Richtlinie eingesetzte Ausschuss keine Stellungnahme zu dem von der Kommission vorgelegten Entwurf des Durchführungsrechtsakts abgibt.