Für die Beurteilung der Ausgaben, die von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschli
eßen sind, kann die Kommission auch Informationen berücksichtigen, die der Mitgliedstaat nach Ablauf der F
rist gemäß Absatz 2 übermittelt hat, wenn dies für eine bessere Abschätzung des dem Gemeinschaftshaushalt entstandenen finanziellen Schaden
s notwendig und die verspätete Übermittlung der betreffenden Informationen durch außergewöhnliche Umstände g
...[+++]erechtfertigt ist.