(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchfü
hrung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 erlassen, wobei diese Bestimmungen berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen gewährleistet werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen die Bestimmungen betreffend eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen in den Fällen verstoßen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den aner
kann ...[+++]ten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die Folgendes betreffen: