(1) Bei unterlassener oder ungenügender Benutzung eines Gemeinscha
ftspatents kann die Kommission jedem eine Zwangslizenz erteilen, der nach Ablauf einer Frist von 4 Jahren, gerechnet ab der Einreichung einer Patentanmeldung, bzw. 3 Jahren, gerechnet ab der Patenterteilung, einen entsprechenden Antrag stellt, wenn der Patentinhaber das Patent in der Gemeinschaft nicht in Benutzun
g genommen hat oder hierzu keine wirklichen und ernsthaften Anstalten getroffen hat, es sei denn, daß er für seine Un
...[+++]tätigkeit berechtigte Gründe vorbringt.