Ein Partnerland kann in Anhang I aufgenommen wer
den, nachdem es der Kommission mitgeteilt hat, dass es alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen eingeführt hat, die zur Ausstellung von Genehmigungen für sämtliche in Anhang II aufgeführten Produkte erforderlich sind, und wenn
die Kommission dies bestätigt. Ein Partnerland kann aus Anhang I gestrichen werden, wenn es sein Partnerschaftsabkommen kündigt, wobei die Kündigungsfrist ein Jahr beträgt; die Streichung kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das entsprechende Partnerschaft
...[+++]sabkommen ausgesetzt wird.