Der Kläger macht insbes
ondere geltend, die Kommission habe a) nicht nach als Grundlage für die Behauptungen dienenden Beweisen gesucht und/oder d
iese vorgelegt; b) nicht sichergestellt, dass die Begründung mit der des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen übereinstimme, und nicht nach hinreichend detaillierten Angaben zu den Behauptungen gesucht und/oder diese vorgelegt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, auf diese wirksam zu reagieren; c) nicht geprüft, ob eine der Behauptungen auf durch Folter erlan
...[+++]gtes Material gestützt sei, und d) nicht nach relevantem entlastenden Material gesucht und/oder dieses vorgelegt.