Die Anforderung einer fairen und ausgewogenen Vertretung der Mitglieder sollte die O
rganisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nicht daran hindern, Dritte mit der Aufsicht zu betrauen, etw
a Personen, die die einschlägige Fachkompetenz haben, und Rechtsinhaber, die die Voraussetzungen für
die Mitgliedschaft nicht erfüllen oder die nicht unmittelbar von der Organisation, sondern von einer Einrichtung vertreten werden, die der O
...[+++]rganisation für die kollektive Rechtewahrnehmung als Mitglied angehört.