Beim Efeteio Patron (Berufungsgericht Patras
) beriefen sich die Kläger auf das Übereinkommen von Brüssel über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und darin auf eine Bestimmung, die nach Ansicht der Kläger bei allen Handlungen, die während eines bewaffneten Konflik
ts begangen wurden, jedoch Personen getroffen haben, die nichts mit den bewaffneten Auseinandersetzungen zu tun hatten, eine Ausnahme vom G
...[+++]rundsatz der Staatenimmunität macht.