Der Nachteil, der darin besteht
, dass die klagende Gewerkschaft wegen einer « kurzfristig angesetzten » Zählung der Mitglieder nicht als eine repräsentative Gewerkschaft angesehen werden würde, sowie der Nachteil, der darin besteht, dass dieselb
e Gewerkschaft über keinen « redaktionellen Platz » verfügen würde, wird nur in einfac
hen Erklärungen der klagenden Parteien dargelegt, die durch kein einziges konkretes Element untermauert
...[+++]werden.