Die Kontakte zwischen Personen, die den zwei Gemeinschaften angehören würden, di
e Anzahl der in der anderen Sprache als der des Verfahrens abgefassten Schriftstücke und der
Zeugen, die sich in dieser anderen Sprache würden ausdrücken wollen, würden rechtfertigen, dass von einer Anz
ahl Magistraten die Kenntnis dieser Sprache verlangt werde, und es werde dadurch ebenfalls die Sondersprachregelung der Brüsseler Gerichte gerechtfertigt
...[+++].