Was Absatz 16 betrifft, in dem es heißt, „die Achtung der Rechte der Frau sollte eine der wichtigsten Vorbedingungen für die Gewährung von Hilfe sein; die Einhaltung dieser Forderung sollte bei allen Außenbeziehungen und Maßnahmen der Zusammenarbeit genau überwacht werden“, so darf die Europäische Union die Verg
abe ihrer Hilfen an keinerlei Vorgaben knüpfen oder irgendwelche Bedingungen für die Entgegennahme von Hilfe durch Frauen auferlegen, denn Frauen sind in der Wahrnehmung ihrer grundlegenden Menschenrechte, wie Unterkunft, Ernährung, Bildung und medizinische Grundversorgung, ausgesprochen wehrlos gegenüber Zwang und Zwangsmethoden
...[+++].