4.2 Die beiden Organe sind bereit, vergleichbare interinstitutionelle Vereinbarungen zu erörtern, die für
Verschlusssachen in anderen Tätigkeitsbereichen des Rates gelten würden, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der vorliegenden Interinstitutio
nellen Vereinbarung keinen Präzedenzfall für andere Zuständigkeitsbereiche der Union oder der Gemeinschaft
darstellen und den Inhalt etwaiger anderer interinstitutioneller Verei
...[+++]nbarungen nicht vorbestimmen.