§ 2 - Um in den Genuss der in § 1 angeführten Abweichung kommen zu können, gibt der Schulträger ei
n Stellenangebot in einer Zeitung auf, unterrichtet das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft schriftlich darüber, dass eine Stelle zu besetzen ist, und teilt dem Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft anschliessend mit, dass kein Personalmitglied, das alle Bedingungen erfüllt, um ze
itweilig bezeichnet oder eingestellt zu werden, seine Kandidatur beziehungsweise seine Bewerbung eingereicht hat, um dies
...[+++]e Stelle hauptamtlich zu besetzen.