Allerdings sollte der Grundsatz beibehalten werden, nach d
em dem Begünstigten kein Ermessen bei der Entscheidung zusteht, wo er Dritten finanzielle Unterstützung gewährt, insbesondere um Verwechselung zwischen der Möglichkeit für Begü
nstigte, in eigener Verantwortung Maßnahmen zu entwerfen und durchzuführen, die finanzielle Unterstützung als förderfähige Tätigkeit umfassen, und der Möglichkeit, Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen der geteilten oder der indirekten Mittelverwaltung auf bestimmte Stellen, Einrichtung
en oder Pe ...[+++]rsonen zu übertragen, zu vermeiden.