Er behandle somit die klagende Partei
unterschiedlich und nachteiliger als die anderen Bürger, die unter eine in Ausführung einer Richtlinie erlassene Regelung fielen. Für einen solchen Behandl
ungsunterschied sei keine Rechtfertigung zu finden, ausgehend von Artikel 34 der Verfassung und dem Grundsatz des Vorrangs des europäischen Gemeinschaftsrechtes, da diese Bestimmung ohne Ausnahme jedem Bürger die Gewähr biete, dass er nicht einer im Widerspruch zum europäischen Gemeinschaftsrecht s
tehenden nationalen ...[+++]Massnahme unterworfen werde.