Allerdings sollte der Grundsatz beibehalten werden, nach d
em dem Begünstigten kein Ermessen bei der Entscheidung zusteht, wo er Dritten finanzielle Unterstützung gewährt, insbesondere um Verwechselung zwischen der Möglichkeit für Begünstigte, in ei
gener Verantwortung Maßnahmen zu entwerfen und durchzuführen, die finanzielle Unterstützung als för
derfähige Tätigkeit umfassen, und der Möglichkeit, Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen d
...[+++]er geteilten oder der indirekten Mittelverwaltung auf bestimmte Stellen, Einrichtungen oder Personen zu übertragen, zu vermeiden.