Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich
der Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte
Norm deshalb noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, weil die be
treffende Norm noch keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen
...[+++] zulässt.