Insofern sie bestimmen, dass die Tarifmethodologie so festgelegt wird, dass davon ausgegangen wird, dass der Einkauf von Gütern und Dienstleistungen unter Einhaltung der Rech
tsvorschriften über öffentliche Aufträge zum Marktpreis getätigt wird, stellen die angefoc
htenen Bestimmungen keine Einmischung des Gesetzgebers in die Tarifbefugnis der CREG dar; da es sowohl der CREG als auch den Netzbetreibern obliegt, die Rechtsvorschriften über öffentliche
Aufträge zu berücksichtigen und zu befolgen,
...[+++] ist die in den angefochtenen Bestimmungen aufgenommene Vermutung gerechtfertigt.