Der Ausnahmecharakter ihrer Erteilung an der Grenze und
durch Stellen, die keine konsularischen oder diplomatischen Vertretungen sind, rechtfertigt die Tatsache, dass die Gültigkeitsdauer des „Reisevisums“ nicht 15 Tage überschreiten darf, und dass im Fall des Typ
s „Durchreisevisum“ unter Berücksichtigung des Zwecks, nämlich dass die betreffende Person zu ihrem Zielort gelangen kann, die Gültigkeitsdauer auf keinen Fall länger als fünf Tage sein darf, wie das auch der Fall
wäre, wenn es unter normalen ...[+++] Umständen erteilt würde.