(6) Um die langfristige finanzielle Planungssicherheit der Parteien zu verbessern und den von Jahr zu Jahr schwankenden Finanzierungsbedürfnissen Rechnung zu tragen und um zudem einen Anreiz zu schaffen, der die Parteien veranlasst, sich nicht ausschließlich aus öffentlichen Mittel zu finanzieren, sollen die politischen Parteien auf europäischer Ebene abweichend von der in Artikel 109 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 verank
erten Regel, wonach kein Gewinn erzielt werden darf, in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, soweit es sich dabei um Mittel handelt, die nicht aus dem Haushalt der Europäischen Union, sondern a
...[+++]us anderen Quellen stammen.