Dies sollte jedoch nicht dazu führen, dass die notwendige Gewährlei
stung ausreichender Kapazitäten für den Verlustausgleich und di
e Rekapitalisierung durch die Herabschreibung und Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten geschmälert oder ersetzt wird, und bedeutet auch nicht, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für diese Zwecke auf eine Weise, die nicht im Einklang mit den Grundsätzen für die Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/59/EU steht, angewandt werden sollte,
...[+++] da der Mechanismus ausschließlich in dem unbedingt erforderlichen Maß einzusetzen ist.