Die praktische Folge hieraus ergibt sich aus der alten Redewendung, die besagt,
dass der, der mehr kann, auch weniger tun kann, was Folgendes bedeutet: Welchen Sinn hat es, wenn ein Organ, das strafrechtliche Zuständigkeit bei der Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen per Mitentscheidungsverfahren besitzt, in der Folge a priori ausgeschloss
en wird, wenn es um weitere Maßnahmen geht, deren Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger in diesem Zusammenhang ebenfalls von Bedeutung sein können
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