Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass ein System der Gerichtskostenhilfe
nicht funktionieren kann ohne die Einführung eines Systems, durch die Rechtssachen ausgewählt werden können, die in dessen Genuss gelangen können, und dass ein System, in dem vorgesehen ist, dass öffentliche Gelder als juristischen Beistand nur den Antragstellern gewährt werden, deren Klage eine vernünftige Erfolgsaussicht hat, an sich
nicht als willkürlich bezeichnet werden kann [...] ' (EuGHMR, Pedro Ramos gegen Schweiz, 14. Oktober 201
...[+++]0, § 41).