Nach Eingang der nationalen
Umsetzungsmaßnahmen aller Mitgliedstaaten bestimmte die Kommission unter Berücksichtigung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen der EWR-EFTA-Länder den 80-Perzentilwert der Faktoren der
durchschnittlichen jährlichen Kapazitätsauslastung von Anlagen, die ein Produkt herstellen, für das eine Benchmark gilt, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung trug, neutrale Wettbewerbsbedingungen für industrielle Aktivitäten in von einem einzigen Betreiber betriebenen Anlagen und für Erzeugungstätigkeiten in ausgelagerten Anlag
...[+++]en sicherzustellen.