in Ermangelung eines solchen Verfahrens haben die Union, die eine Vertragspartei des Übereinkommens ist, und/oder eine qualifizierte M
ehrheit der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im
Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten gemäß den Verträgen Einwände gegen den Vorbehalt mit der Begründung eingelegt, dass er mit dem Ziel und dem Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist, und haben das Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen ihnen und dem Staat, der den Vorbehalt eingelegt hat, g
...[+++]emäß den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge abgelehnt,