Hilfsweise macht der Minist
errat geltend, dass keinerlei Risiko mit der Tatsache
verbunden sei, zum jetzigen Zeitpunkt nicht die zeitweilige Anwendung der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung in Anspruch nehmen zu können, da ein etwaiges Nichtigkeitsurteil zur Folge haben würde, dass der individuelle Antrag der Kläger in illo tempore geprüft werden müsste, das heisst zu dem
Zeitpunkt, wo die in Artikel 16 des königlichen Erlasses vom 24. Juli 1997 festgelegten Grenzen als noc
...[+++]h nicht erreicht zu gelten hätten.