6. Mit den Rechtsvorschriften sollte dafür Sorge ge
tragen werden, dass jeder Verbraucher – und damit jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Täti
gkeit liegen –, der seinen rechtmäßigen Wohnsitz in der EU hat, über das Recht verfügt, bei einem in einem Mitgliedstaat tätigen Zahlungsdienstleister ein einfaches Zahlungskonto zu eröffnen und zu führen, vorausgesetzt, der Verbraucher besitzt i
m Hoheitsgebiet des ...[+++]jeweiligen Mitgliedstaats nicht bereits ein einfaches Zahlungskonto, das den Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union im Sinne dieser Empfehlungen genügt.