Im Falle eines EVTZ, dessen Mitglieder besc
hränkt haften, kann jeder betroffene Mitgliedstaat verlangen, dass der EVTZ zur Abdeckung der mit seinen Tätigkeiten einhergehenden Risiken eine geeignete Vers
icherung abschließt oder Gegenstand einer Garantie ist, die von einer Bank oder eine
r anderen, in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzeinrichtung gewährleistet wird, oder er durch ein Instrument gedeckt ist, das von einer öffe
...[+++]ntlichen Einrichtung oder einem Mitgliedstaat als Garantie bereitgestellt wird".