Jeder andere Mitgliedstaat kann verlangen, dass der Mitgliedstaat, der eine derartige Erklärung
abgegeben hat, die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenbeschlüsse, auf die in den Artikeln 2, 3, 4, 5 und 6 Bezug genommen wird, in den Fassungen, in denen sie ursprünglich angenommen wurden, auf die Anerkennung und Durchführung von En
tscheidungen dieses anderen Mitgliedstaats, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, bei der die betroffene Person nicht anwesend war,
...[+++] anwendet.