15. ist sich der Tatsache bewusst, dass die solcherart vorgeschlagene Zusammensetzung des Europäischen Parlaments eine objektive Anwendung der im Entwurf des Änderungsvertrags vorgesehenen Best
immungen darstellt, künftig jedoch Anpassungen erfordern wird, um den neuen Herausforderungen entgegenzutreten, die sich auf lange Sicht stellen werden, insbesondere im Rahmen künftiger Beitritte; ist der Auffassung, dass bei einer solch
en künftigen Reform jedenfalls auch die Korrektur möglicher existierender Ungleichbehand
...[+++]lungen, die aus historischen Gründen zu erklären sind, vorgenommen werden soll;