"Art. 132 - Jede öffentliche Behörde, die dem Tätigkeitsbereich der Gesellscha
ft unterliegt, jede Einrichtung für sozial-berufliche Eingliederung, die aufgrund des Dekrets vom 10. Juli 2013 über die Einrichtungen für sozial-berufliche Eingliederung zugelassen ist, oder jede Einrichtung
mit sozialem Zweck kann eine gemeinnützige Wohnung, die von einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes verwaltet wird, mieten, um sie unte
...[+++]r ihrer alleinigen Verantwortung einem Haushalt der Kategorie 1 und 2 zur Verfügung zu stellen.