das angefochtene Urteil des G
erichts aufzuheben, soweit damit die Klage abgewiesen wird, mit der beantragt wurde,
festzustellen, dass jede Verpflichtung des Rechtsmittelführers, die im Rahmen des Programms LIFE97/ENV/GR/000380 gezahlten Beträge zurückzuzahlen, erloschen ist, oder hilfsweise, die angefochtene Handlung dahin abzuändern, dass der Rechtsmittelführer zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 93 795,32 Euro verpflichtet wird, der sich, wie die Kommission selbst eing
eräumt hat, aus der Berechnung ...[+++] der nichterstattungsfähigen Kosten ergibt;