Die klagende Partei weist weder nach - und der H
of erkennt nicht -, inwiefern der Dekretgeber gegen die Verpflichtung zur Neutralität, so wie sie in B.11.1 beschrieben ist, verstossen hat, noch inwiefern sie a
uf irgendeine Weise durch den Dekretgeber daran gehindert wird, ihr eigenes, auf einer konfessionellen Lebensanschauung beruhendes Unterrichtsprojekt zu verwirklichen, noch inwiefern der Dekretgeber Werte aufzwingt, die das Anbieten eines Unterrichtsprojektes, das unter anderem die Verbreitung einer bestimmten religiösen Überzeug
...[+++]ung beinhaltet, verhindern würden.