5. unterstützt die Maßnahmen zur Erleichterung der EU-weiten Kapitalbeschaffung für Emittenten (Prospektrichtlinie von 1989 und Richtlinie über regelmäßige Information von 1982), jedoch aus anderen als den im Aktionsplan genannten Gründen; erstere muß gründlich überarbeitet werden, weil die Definition von "EU-Wertpapieren” so weit gefaßt ist, daß alle Wertpapiere als "EU-Wertpapiere” gelten können, und die Verfügbarkeit vereinfachter Prospekte
in der Sprache des Investors in jenem Mitgliedstaat, in dem die Wertpapiere an die Börse gebracht werden, ein grundlegendes Marketinginstrument ist; zweitere muß überarbeitet werden, weil sich di
...[+++]e Offenlegungspflichten im Binnenmarkt geändert haben;