Die Mitgliedstaaten teilen in den Ausnahmefällen,
in denen Teile der internationalen Prüfungsgrundsätze ausgeklammert werden, ihre besonderen nationalen gesetzlichen Regelungen und die Gründe für deren Beibehaltung mindestens sechs Monate vor deren nationaler Annahme oder, wenn diese Regelungen bereits bestehen, zum Zeitpunkt der Annahme ei
nes internationalen Prüfungsgrundsatzes, jedoch spätestens drei Monate nach Annahme des entsprechenden internationalen Prüfungsgrundsatzes der Kommission un
...[+++]d den anderen Mitgliedstaaten mit.