Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrec
hte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es a) der Kommission gestattet, die Angaben und Daten für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen zu verwenden, und b) gestattet, den interessierten
Parteien dieser Untersuchung die Angaben und/oder Daten so v
orzulegen, dass sie ihre Verteidig ...[+++]ungsrechte wahrnehmen können.