Um sicherzustellen, dass die Unionsliste der Vorha
ben von gemeinsamem Interesse (im Folgenden „Unionsliste“) auf Vorhaben beschränkt ist, die den größten Beitrag zur Realisierung der vorrangigen strategischen Energieinfrastrukturkorridore un
d -gebiete leisten, sollte die Befugnis zur Festlegung und Überprüfung der Unionsliste der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, wobei das Recht der Mitgliedstaaten gewahrt wird, Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die ihr Hoheitsg
ebiet betreffen, zu ...[+++]genehmigen.