Auf diese Weise konnte der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigen, dass das faktische Z
usammenwohnen keine institutionalisierte Form des Zusammenlebens ist und eine wachsende Anzahl von Situationen umfasst, die nicht n
otwendigerweise den Aufbau eines Familienlebens bezwecken, sowie den Umstand, dass zusammenwohnende Partner, die sich dafür entscheiden, nicht durch das gesetzliche Zusammenwohnen oder die Eheschließung verbunden zu sein, die Vor- und Na
...[+++]chteile dieser jeweiligen Formen des Zusammenlebens kennen und die Rechtsfolgen ihrer Entscheidung annehmen.