Die Begründung, auf die sich die Kom
mission stütze, sei insoweit rechtlich fehlerhaft, als a) keine der Behauptungen durch Beweise untermauert sei und damit nicht nachgewiesen sei, dass die Behaupt
ungen zuträfen; b) einige Behauptungen nicht hinreichend genau seien, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, diesen wirksam entgegenzutreten; c) einige Behauptungen so historisch und/oder vage seien, dass sie mit den relevanten Kriterien nicht vernünftig in Zusammenhang gebracht werden könnten, und d) einige Behauptungen im Widerspruch zu
...[+++] entlastendem Material stünden.