Bezüglich der durch die Verordnung
(EG) Nr. 1881/2006 nicht abgedeckten Lebensmittel wurde es für notwendig und zum Schutz der menschlichen Gesundheit angemessen erachtet, Höchstgehalte für Ochratoxin A in denjenigen Lebensmitteln, die einen wesentlichen Beitrag zur OTA-Exposition (
für die Bevölkerung insgesamt, für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder für einen größeren Teil der Bevölkerung) darstellen, oder in denjenigen Lebensmitteln, die nicht notwendigerweise einen wesentlichen Beitrag zur OTA-Exposition darstellen, für die aber A
...[+++]nzeichen bestehen, dass ein sehr hoher OTA-Gehalt bei diesen Waren festgestellt werden kann, festzulegen.