Unbeschadet des Artikels 135 des neu
en Gemeindegesetzes sind ihre Bediensteten befugt, die Übertretungen im Sinne von § 1 zu ermitteln und durch Protokoll festzustellen, das bis zum Beweis des Gegenteils gilt. Sie t
un dies aus eigener Initiative oder auf eine Klage des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums oder von Vereinigungen hin, deren Ziel die Verteidigung des Rechtes auf Wohnung ist und die Rechtspersönlichkeit besitzen, vorausgesetzt, sie
sind durch die Regierung nach den von ihr festge
...[+++]legten Kriterien anerkannt.