Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten das Einlegen von Rechtsmitteln von B
edingungen abhängig machen können, dass aber der Richter bei der Anwendung
dieser Bedingungen nicht übertrieben formalistisch sein darf, wobei die Fairness des Verfahrens beeinträchtigt würde, oder übertrieben flexibel, wobei die vorgeschriebene
n Bedingungen ihren Inhalt verlieren würden » (Kass., 18. April 2017, P.1
...[+++]7.0147.N).