119. Mit seinen Fragen 4 bis 6, die
zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob Art. 108 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Durchführung der im A
usgangsverfahren in Rede stehenden Garantieregelung entgegenstand, und zum anderen, ob der Beschluss vom 3. Juli 2014, was den Zeitpunkt betrifft, zu dem die Kommission davon ausging, dass die vo
n ihr festgestellte staatliche Beihilfe ...[+++] zur Durchführung gebracht wurde, gegen diese Vorschrift verstößt.