" Für die Investitionen, die die Entwicklung von KWK-Anlagen mittels fossiler Quellen mit einer Einheitsleistung über 1 000 KW, von KWK-Anlagen mittels fester Biomasse mit einer Einheitsleistung über 5 000 KW, von KWK-Anlagen mittels flüssiger Biomasse, die du
rch ein Unternehmen gebaut werden, und von KWK-Anlagen mittels fester Biomasse mit einer Leistung über 1000 KW, die durch ein Grossunternehmen gebaut
werden, wird der Gesamtbetrag der Prämie und der Freistellung vom Immobiliensteuervorabzug betreffend diese Investitionen in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 auf 0 Prozent der zulässigen Inv
...[+++]estitionen festgelegt" .