die in der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 aufgeführten, z
uständigen Behörden sind sowie die durch jene Verordnung benannten zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen und andere Steuerermittlungs
behörden, die befugt sind, Fälle von Mehrwertsteuerbetrug zu untersuchen, oder die in der R
ichtlinie 92/12/EWG genannten zuständigen Behörden, sofern die gesammelten Informationen zum Beweis von MwSt.-Betrug dienen können, was direkte Kontakte, einen Informationsaustausch oder eine Zusammenarbeit
...[+++] zwischen den Beamten der verschiedenen Mitgliedstaaten und den in diesem Artikel genannten Behörden nicht ausschließt, oder