26. betont, dass die gerodeten Flächen, für die eine Pauschalentschädigung gezahlt werden soll, für die Gewährung von entkopp
elten einheitlichen Beihilfen in Frage kommen können; ist der Auffassung, dass bei der Festlegung der Rodungsprämie und der einheitlichen Beihilfe die Erfüllung von Mindestumweltauflagen berücksichtigt werden sollte, um eine Verschlechterung der Situation im ländlichen Raum zu vermeiden; hält es für sinnvoll, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den Weinbauern, die von Rodungsprogrammen betroffen sind, eine zusätzliche Unterstützung aus dem Programm zur Unterstützung und Entwicklung d
es Weinsek ...[+++]tors oder durch die Anwendung einer Differenzierungsregelung und/oder durch Umverteilung der nationalen Reserve für die Betriebsprämienregelung zu gewähren, damit die Unterstützung der Erzeuger das Niveau der dem regionalen Durchschnitt entsprechenden entkoppelten Direktzahlungen erreichen kann; ist der Auffassung, dass für die Rodung illegaler Pflanzungen keine Entschädigung gewährt werden kann;