Der Umstand, dass Erbfolger, die das mit einer gesetzlichen Hypothek belastete unbe
wegliche Gut in ihr Vermögen aufnehmen, sich in einer unterschiedlichen Situation befinden, je nachdem, ob di
e anderen Erbfolger ihre geschuldeten Erbschaftssteuern begleichen oder nicht, stellt demnach nur di
e Folge des mit der somit eingeführten Garantie verbundenen Folgerechts dar (Artikel 41 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851), die durc
...[+++]h das Ziel des Schutzes der Interessen der Staatskasse gerechtfertigt ist.