Es kann in der Tat vorkommen, dass die Untersuchung einer Vereinbarun
g auf der Grundlage ihrer Eigenschaften zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zu dem Schluss führt, dass die Vereinbarung keine Beihilfen umfasst, während die Untersuchung derselben Vereinbarun
g auf der Grundlage ihrer Eigenschaften zum Zeitpunkt ihrer Erfüllung, deren Um
stände sich von den ursprünglich vorgesehenen unterscheiden, zu einer anderen Beurteilung führt, so
...[+++]dass letztlich der Schluss gezogen wird, dass die Vereinbarung doch Beihilfen umfasst.